Die Pflegeversicherung unterscheidet derzeit fünf Pflegegrade. Je nach Pflegegrad beinhaltet dies Leistungen wie die Hilfe bei der Grundpflege, Ernährung, Ausscheidung und Mobilisation sowie die Verabreichung von Nahrung, etc.
Erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld, muss ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch den Pflegedienst durchführt werden. Bei Pflegegrad I bis III erfolgen diese Einsätze halbjährlich und bei Pflegegrad IV und V vierteljährlich.
Zusätzlich können für alle Pflegegrade noch 125,00 € Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann die sogenannte Verhinderungspflege nach SGB XI in Anspruch genommen werden. Hier können pflegende Angehörige maximal 1.612,00 € bei Pflegegrad II bis V erstattet bekommen, wenn sie den Pflegedienst z.B. als Urlaubsvertretung in Anspruch nehmen.
Auch die hauswirtschaftliche Unterstützung ist ein Teil unserer häuslichen Pflegehilfe. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Aufgaben im Haushalt des Patienten, die seiner Versorgung dienen. Dazu zählen unter anderem die das Erledigen von Einkäufen oder die Reinigung der Wohnung.